RedTube-Abmahnung: Gericht ging wohl von P2P statt Streaming aus
Das Landesgericht Köln könnte bei der Herausgabe der Daten hinter das Licht geführt worden sein und von P2P statt Streaming ausgegangen sein. Rechtsanwälte gehen bereits jetzt davon aus, dass die Kanzlei U+C Rechtsanwälte mit der RedTube-Abmahnung 'furchtbar auf die Nase fallen wird'.
Seit Mitte vergangener Woche flattern bei zahlreichen Deutschen Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte ins Haus. Laut Medienberichten sollen mehr als 10.000 Personen davon betroffen sein. Laut der Webseite Abmahnhelfer.de könnten auch in der kommenden Woche noch zahlreiche Nutzer eine Abmahnung bezüglich dem illegalen Konsum von Filmen über die Plattform
RedTube erhalten. „Es ist möglich, dass in den kommenden Tagen noch weitere Internetprovider zur Auskunft verpflichtet werden oder bereits wurden, so dass auch Kunden von Kabel Deutschland oder anderen Abmahnungen aus Regensburg erhalten können“, warnt Rechtsanwalt Johannes von Rüden.
Dabei ist unklar, wie die Kanzlei U+C Rechtsanwälte an die Adressdaten der angeblichen Porno-Nutzer gekommen ist. Nun wurde bekannt, dass das Landgericht Köln angeblich hinters Licht geführt worden sein soll. Das Gericht soll laut dem Anwalt Johannes von Rüden nämlich davon ausgegangen sein, dass Nutzer die Videos per P2P illegal geteilt und konsumiert hätten; dabei handelte es sich tatsächlich um Streaming. Wörtlich heißt es in diesem Beschluss: „Durch das öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sogenannte Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung im Sinne vom Paragraf 19a Urheberrechtsgesetz vor.“
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An die IP-Adressen der abgemahnten Nutzer soll das Unternehmen ITGuards mit Hilfe der Software GladII 1.1.3 gekommen sein. Der Rechtsanwalt Daniel Sebastian von Urmann + Collegen (U+C) Rechtsanwälte gibt hierbei in den Akten an, dass die IP-Adressen wie folgt ermittelt wurden: „Dateien bzw. Dateibündel werden eindeutig durch eigene URL, mithin eine einzigartige Rescourcenverweisung (Link) identifiziert. Für jeden dieser Links existiert ein einzigartiger, sogenannter Hash-Wert, der mit dem digitalen Fingerabdruck einer Datei oder eines Links vergleichbar ist und diesen unverwechselbar macht. [...] Nach dem Sammeln dieser Daten zu den einzelnen urheberrechtlich geschützten Werken, werden diese zur Probe heruntergeladen. Diese Dateien werden dann mittels manueller Hör- und Sichtprobe daraufhin überprüft, ob sie tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material enthalten.“ Erst danach soll mit dem Sammeln der Daten begonnen worden sein. Protokolliert wurden die betroffenen IP-Adressen angeblich zwischen dem 8. und 11. August 2013.
Die Webseite abmahnhelfer.de rät Betroffenen bereits jetzt, auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. „Dies bürgt die Gefahr, dass man sich so über Jahre bindet und auch beim Abruf des Films auf anderen Portalen in Anspruch genommen werden könnte.“ erklärt von Rüden.
Die Annahme, dass das Gericht hinter das Licht geführt wurde, wird vor allem dadurch bekräftigt, das im Beschluss folgendes erwähnt wird: „Durch das öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. 19a UrhG vor.“ Dies ist vor allem dadurch interessant, da es sich bei RedTube um keine Tauschbörse handelt, sondern die Filme lediglich gestreamt wurden.
Auch der Rechtsanwahl Christian Solmecke hat zum den Thema ein Statement auf wbs-law.de abgegeben: „Damit lässt sich feststellen, dass die Beschlüsse schlichtweg falsch sind und eine Auskunft nie hätte erteilt werden dürfen. Wäre den Richter am Landgericht Köln der komplette Sachverhalt bekannt gewesen, hätten sie erkannt, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht gegeben ist und daher wäre keine Auskunft erteilt worden.“
Der bekannte Rechtsanwalt Udo Vetter vom lawblog.de hat außerdem der Augsburger Allgemeine ein Interview gegeben und dabei erwähnt, dass er und auch die Staatsanwaltschaft das Ansehen von Streams als legal betrachten. Er gehe davon aus, dass U+C und die Firma The Archive AG „furchtbar auf die Nase fallen werden.“
Weiterführende Links:
Mehr zum Thema auf Newsslash
wbs-law.de
abmahnhelfer.de
augsburger-allgemeine.de
lawblog.de