Eventim will die Gebühr für Onlinetickets beibehalten
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes sieht sich Eventim mit seiner Gebühr für das Ausdrucken der Onlinetickets noch immer nicht geschlagen. Die Agentur möchte weiterhin eine Servicegebühr erheben, die aber niedriger ausfallen soll.
Bild-Quelle: Eventim
Vor wenigen Tagen entschied der Bundesgerichtshof über die Erhebung der Servicegebühr durch die Agentur CTS Eventim beim Selbstausdrucken eines Onlinetickets. Im Urteil heißt es, dass die Gebühr von 2,50 Euro, die anfällt, wenn ein Kartenkäufer sein Online-Ticket selbst ausdruckt, nicht zulässig ist. Allerdings lässt das Gericht dem Kartenverkäufer einen Spielraum, denn er schließt eine Anpassung der Gebühr in ihrer Höhe nicht aus.
CTS Eventim will nun genau dieses Passus des Urteils ausnutzen und die Gebühr nicht abschaffen, sondern gegebenenfalls nach unten korrigieren. Ehe die neue Servicegebühr beschlossen und erhoben wird, möchte Eventim aber noch auf das schriftliche Urteil des BGH warten. Gleiches trifft auch auf die Gebühr für den Premiumversand von Tickets durch Eventim zu. Auch diese erklärte der BGH in ihrer Höhe als unzulässig. Eine Begründung des Urteils steht noch aus. Es ist wahrscheinlich, dass Eventim auch diese Gebühr für einen unversicherten Versand per einfachem Brief beibehalten, aber anpassen wird. Ob der Versand dann mit reduzierter Premiumgebühr weiterhin in einem einfachen Brief erfolgt, ist noch unklar.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Entscheidungen des Landgerichts Bremen und des Oberlandesgerichts Bremen bestätigt, die nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Gebühr für das Print@Home-Ticket bemängelte. Schließlich fallen hier für den Kartenverkäufer keinerlei Kosten an, die für eine Gebührenerhebung herangezogen werden könnten.
Bis zum jetzigen Urteil war sich Eventim noch ziemlich sicher, dass die Klage vor dem BGH keinen Bestand haben würde. Die Verbraucherschützer verlangen nun, dass der Platzhirsch unter den Ticketverkäufern die Gebühren an die Kunden zurückzahlen müsse. Gehe Eventim nicht darauf ein, will die Verbraucherzentrale verhindern, dass die zu unrecht erhobenen Gebühren bei CTS Eventim verbleiben. Dies könnte zum Beispiel über die Erhebung von Gewinnabschöpfungsansprüchen geschehen. Wir sind gespannt, wie Eventim nun auf das Urteil und die Forderungen der Verbraucherschützer reagiert.