Ist das deutsche Leistungsschutzrecht unzulässig?
Die schwarz-gelbe Regierung hatte im Jahr 2013 das Leistungsschutzgesetz verabschiedet, ohne es der EU-Kommission vorgelegt zu haben. Das hat nun möglicherweise Konsequenzen, denn Generalanwalt Hogan meint, dass dieses Gesetz nun so nicht angewandt werden darf.
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Im Jahr 2013 wurde das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger von der damaligen schwarz-gelben Regierungskoalition verabschiedet. Seitdem berufen sich einige Verlage darauf, wenn es darum geht, ihre Inhalte vor Kopierern zu schützen. Nun allerdings schaltet sich die EU ein. Der Generalanwalt Gerard Hogan, ein Gutachter des EuGH, sieht in dem Gesetz eine Verletzung des EU-Prozederes bei seiner Verabschiedung und somit die Möglichkeit, dass das Gesetz in Zukunft nicht mehr angewandt werden darf. Was genau steckt dahinter?
Der Grund, aus dem Hogan die Anwendbarkeit des Gesetzes vor deutschen Gerichten sieht, liegt in einem rein prozesstechnischen, nicht in einem inhaltlichen Fehler, den sich die damalige Regierung erlaubt hat. Das deutsche Leistungsschutzgesetz hätte der EU-Kommission vorgelegt und von dieser notifiziert werden müssen. Hogan schließt sich einer Interpretation des Berliner Landgerichtes an, “dass die fraglichen neuen deutschen Vorschriften über ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für Presseverleger einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34 gleichkommen" und damit eine Notifizierung erfordert.
Zum EU-Gutachten und dem Einschreiten Hogans kam es, da das berliner Landgericht dem EuGH die Einschätzung zur Notifizierungspflicht zur Prüfung vorgelegt hatte. Hintergrund war, dass sich das Berliner Gericht außer Stande sah, einen Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) Media und Google wegen Lizenzzahlungen für die Nutzung von Medieninhalten abschließend zu klären. Nun bestätigt die EU-Ebene die Ansicht des Landesgerichtes und die Verlage werden wohl auf den gewaltigen Kosten ihres bisherigen Ganges durch die Gerichte sitzenbleiben. Das sind immerhin im Falle der (VG) Media fast zehn Millionen Euro. Allerdings kann es sein, dass in diesem Falle und den vielen anderen, die sich mit ihren Klagen auf den Rechtsstreit der (VG) Media berufen haben, eine Staatshaftung in Kraft treten könnte, da der Fehler eindeutig in der Vernachlässigung der Notifizierungspflicht liegt. Ein abschließendes Urteil wird im Frühjahr 2019 erwartet.
Wichtig in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass die EU-Staaten durchaus solche Gesetze erlassen können, denn eine “freie und lebendige Presse sei Teil des Lebenssaftes der Demokratie, die den Grundstein der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstelle. Es sei einigermaßen unrealistisch, einen Journalismus von hoher Qualität und Vielfalt zu erwarten, der sich an die höchsten Standards der Medienethik und des Respekts vor der Wahrheit halte, wenn Zeitungen und andere Pressekanäle nicht über einen nachhaltigen Einkommensstrom verfügten”.