EuGH: Generalanwalt fordert Zugangssperren durch Internetprovider
Der Generalanwalt Pedro Cruz Villalón hat in seinem Schlussantrag zu einem Vorlageverfahren am Europäischen Gerichtshof gefordert, dass Internetprovider in Zukunft zu Zugangssperren verpflichtet werden können sollen.
Laut einer Pressemitteilung des
Europäischen Gerichtshofs fordert Generalanwalt Pedro Cruz Villalón in seinem Schlussantrag zum Vorlageverfahren des österreichischen Obersten Gerichtshofes, dass Internetprovider zu Zugangssperren für bestimmte Webseiten verpflichtet werden können sollen.
Im konkreten Fall hatte der österreichische Oberste Gerichthof den Europäischen Gerichtshof angerufen, nachdem dort in dritter Instanz das Verfahren zwischen dem Internetprovider UPC Telekabel auf der einen und dem Constantin Film Verleih sowie der Wega Filmproduktionsgesellschaft auf der anderen Seite verhandelt wurde. Die Kläger hatten in den beiden ersten Instanzen per einstweiliger Verfügung erreicht, dass der Provider seinen Kunden den Zugang zur Webseite kino.to verwehren musste. Mit der Vorlage wollte der Oberste Gerichtshof wissen, ob ein Internetprovider als Vermittler angesehen werden kann, sodass dieser per gerichtlicher Anordnung zu entsprechenden Sperren verpflichtet werden kann.
Der Generalanwalt vertritt in seinem Plädoyer die Auffassung, dass nach unionsrechtlicher Regelung der jeweilige Internetprovider auch als Adressat für eine gerichtliche Anordnung angesehen werden kann, wenn einer seiner Kunden urheberrechtsverletztende Angebote wie kino.to nutzt, und daher zur Sperrung des Zugang verpflichtet werden kann.
Diese Argumentationseise ist allerdings
umstritten, unter anderem weil bei dieser Annahme nicht nur der Internetprovider desjenigen als Vermittler verantwortlich wäre, der das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht hat, sondern auch der Provider desjenigen, der die Inhalte abruft.
Ob sich die Richter dieser Argumentation anschließen, ist allerdings offen. Noch steht allerdings die endgültige Entscheidung des EuGH aus.