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Richter dürfen in Zukunft Webseiten sperren

Laut dem Europäischen Gerichtshof können Internetanbieter in Zukunft dazu verpflichtet werden, Webseiten zu sperren, wenn diese nachweislich überwiegen urheberrechtlich geschütztes Material illegal verbreiten. Im Prozess ging es konkret um das Portal kino.to.
Von Viktor am 27.03.2014
Der Europäische Gerichtshof hat heute ein Urteil gefällt, nach welchem Internetanbieter dazu verpflichtet werden können, Webseiten zu sperren, wenn diese nachweislich überwiegen urheberrechtlich geschütztes Material illegal verbreiten. Eine solche Webseitensperre kann in Zukunft durch eine richterliche Anordnung erfolgen. Nach europäischem Recht muss eine solche Webseitensperre jedoch ausgewogen sein.

Bei diesem Prozess ging es um den Internatanbieter UPC Telekom Wien, welcher sich gegen den Filmverleih Constantin versuchte zu wehren. Letzterer hatte von UPC Telekom Wien nämlich verlangt die Webseite Kino.to für dessen Nutzer zu sperren. Da Kino.to bereits 2011 vom Netz genommen wurde, ging es in diesem Fall vor allem um die Frage, ob Netzsperren ähnlicher Webseiten zulässig sind.

In der vom Europäischen Gerichtshof veröffentlichten Pressemitteilung heißt es konkret:

"Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof dem Obersten Gerichtshof, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste desjenigen Unternehmens nutzt, das den Personen, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen, den Zugang zum Internet ermöglicht. Somit ist ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie UPC Telekabel, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden.

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass nach der Richtlinie, die ein hohes Schutzniveau der Rechtsinhaber gewährleisten soll, kein besonderes Verhältnis zwischen der das Urheberrecht verletzenden Person und dem Vermittler, gegen den eine Anordnung erlassen werden kann, erforderlich ist. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass die Kunden des Anbieters von Internetzugangsdiensten tatsächlich auf die Schutzgegenstände zugreifen, die auf der Website des Dritten zugänglich sind. Die Richtlinie verlangt nämlich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihr nachzukommen, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht nur abstellen, sondern ihnen auch vorbeugen sollen."
Tags: Tech, EuGH
Quelle: curi.europa.eu, Pressemitteilung
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