Verbraucherzentrale klagt gegen Samsung
Die Verbraucherzentrale NRW klagt gegen Samsung, da das Unternehmen mit seinem Smart-TV ungefragt Daten von Nutzern abgreift und diese an Samsung-Server übermittelt.
Bild-Quelle: Samsung
Die Verbraucherzentrale NRW hat bekannt gegeben, dass diese gegen Samsung eine Klage eingereicht hat. Dies hat folgenden Grund: Wer seinen Samsung-Fernseher mit dem Internet verbunden hat, sendet schon nach dem ersten Einschalten sensible Informationen an Server des Elektronik-Riesen Samsung. Das ist als Grundeinstellung in den Smart-TV-Geräten so eingerichtet. Darüber wird der Neubesitzer aber weder informiert noch kann er etwas dagegen unternehmen.
Mit der Musterklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen einen der Marktführer für TV-Geräte will die vz nrw nun erreichen, dass Daten erst nach entsprechender Information durch die Gerätehersteller und nach Einwilligung der Nutzer übertragen werden. Konkret geht es um das Samsung-Modell UE40H6270. Den ersten Verhandlungstermin hat das Gericht für den 19. Mai 2016 angesetzt.
Der digitale Beobachter von Fernsehgewohnheiten steckt im HbbTV-Standard. Das steht für "Hybrid broadband broadcast TV", also die Kombination von Fernsehen und Internet. Fast alle Gerätehersteller und die meisten deutschen Sender verwenden diesen für ihre Smart-TV-Angebote: Über den roten Knopf der Fernbedienung ermöglicht er, aus dem laufenden Programm heraus zum Beispiel Zusatzangebote oder verpasste Sendungen aus der jeweiligen Mediathek aufzurufen.
Doch nicht erst beim Aufrufen von Inhalten aus dem Internet werden Daten zwischen Fernsehgerät und Samsung-Server ausgetauscht. Schon bei der bloßen Inbetriebnahme wird mit der HbbTV-Funktion standardmäßig die IP-Adresse des jeweiligen Internetanschluss-Inhabers übertragen. Dadurch kann er identifiziert werden.
Für die Erhebung und Verwendung dieser Daten fehlt nach der Ansicht der vz nrw die rechtliche Grundlage. Denn der Nutzer hat nicht in die Datenübertragung eingewilligt. Samsung muss vor der Nutzung der HbbTV-Funktion in verständlichen und gut wahrnehmbaren Datenschutzbestimmungen über die Erhebung und Verwendung von Daten informieren. Erst wenn eine entsprechende Zustimmung vorliegt, darf es zu einer Übertragung von Daten kommen.
Nachbessern sollte Samsung auch bei der Verbraucherinformation zur Nutzung von Smart-Hub. Darunter werden Funktionen zusammengefasst, die via TV-Gerät zum Beispiel auch Zugang zu Nachrichten- und Spiele-Apps bieten. Zwar wird hier vor der ersten Aktivierung die Einwilligung zur Erhebung und Verwendung von Daten verlangt. Doch die Datenschutzbestimmungen erstrecken sich über 56 Bildschirmseiten und sind laut der vz nrw so unverständlich, lang und kompliziert, dass kein durchschnittlicher Fernsehnutzer die Folgen seiner Zustimmung durchblickt. Mit der Klage will die vz nrw mehr Transparenz und Verständlichkeit im Kleingedruckten erreichen.